BayLadSchlG Bayerisches Landenschlussgesetz
BayLadSchlG
Bayerisches Landenschlussgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1)
1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten (allgemeine Ladenschlusszeiten) für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen zulässt:
- 1.an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nach dem Feiertagsgesetz (Feiertage),
- 2.montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
- 3.an Heiligabend, sofern dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
(2)
1Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m², in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein. 2Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung an Sonn- und Feiertagen die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit abweichend, jedoch nicht unter einer Dauer von acht zusammenhängenden Stunden, festsetzen.
(3)
1Für das sonstige Feilhalten an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die allgemeinen Ladenschlusszeiten mit den nach diesem Gesetz zugelassenen Ausnahmen entsprechend. 2Dies gilt nicht für
- 1.das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen und
- 2.einzelne Warenautomaten, die außerhalb einer Verkaufsstelle Waren aus einem beschränkten Warensortiment feilhalten.
Quelle: BAY
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