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Verweise
in Art. 1 BayLadSchlG

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Bayerisches Landenschlussgesetz

1Dieses Gesetz regelt die für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen ausgeschlossenen Zeiten. 2Verkaufsstellen sind
  • 1.
    Ladengeschäfte aller Art,
  • 2.
    Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
  • 3.
    Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.
 3Dem Feilhalten steht die Entgegennahme von Warenbestellungen, die Beratung sowie das auf den Verkauf gerichtete Zeigen von Waren, Mustern und Ähnlichem gleich.
Quelle: BAY
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