BayLadSchlG Bayerisches Landenschlussgesetz
BayLadSchlG
Bayerisches Landenschlussgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
1Dieses Gesetz regelt die für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen ausgeschlossenen Zeiten. 2Verkaufsstellen sind
- 1.Ladengeschäfte aller Art,
- 2.Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
- 3.Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.
3Dem Feilhalten steht die Entgegennahme von Warenbestellungen, die Beratung sowie das auf den Verkauf gerichtete Zeigen von Waren, Mustern und Ähnlichem gleich.
Quelle: BAY
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