BayLadSchlG
Verweise
in Art. 13 BayLadSchlG

BayLadSchlG  
Bayerisches Landenschlussgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(2)
Mit Ablauf des 31. Juli 2025 treten das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, für das Gebiet des Freistaates Bayern außer Kraft.
(3)
Mit Ablauf des 1. Februar 2026 tritt Art. 12a außer Kraft.
(4)
Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 340, BayRS 8050-20-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, außer Kraft.
Quelle: BAY
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