BayLadSchlG
Verweise
in Art. 12a BayLadSchlG

BayLadSchlG  
Bayerisches Landenschlussgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
Die Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  • 1.
    § 11 wird wie folgt geändert:
    • a)
      Nr. 2 wird aufgehoben.
    • b)
      Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.
  • 2.
    § 12 wird aufgehoben.
  • 3.
    Die §§ 13 und 14 werden die §§ 12 und 13.
(2)
In Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe „sowie den Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss“ gestrichen.
(3)
In § 3 Abs. 3 der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB) vom 8. September 2013 (GVBl. S. 586, BayRS 2121-2-1-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 35 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „von § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie“ durch die Angabe „der“ ersetzt.
(4)
Nr. 8 der Anlage der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(5)
§ 1 der Bedürfnisgewerbeverordnung (BedV) vom 29. Juli 1997 (GVBl. S. 395, BayRS 8050-20-2-A), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  • 1.
    Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    • a)
      In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „ArbZG“ durch die Angabe „des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)“ ersetzt.
    • b)
      In Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl I S. 1881) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG)“ ersetzt.
  • 2.
    In Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn. 6 bis 8 gelten“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 6 bis 8 gelten“ ersetzt.
Quelle: BAY
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