[Bay]KWBG
Verweise
in Art. 57 [Bay]KWBG
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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach Art. 63 BayBeamtVG, soweit nicht ein Anspruch auf entsprechende Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Quelle: BAY
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