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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

1Reisekosten werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist. 2 Art. 48 Abs. 2 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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