[Bay]KWBG
Verweise
in Art. 31 [Bay]KWBG
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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
1Abordnungen, Versetzungen oder Zuweisungen von kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen nach §§ 14, 15 und 20 BeamtStG sind ausgeschlossen. 2Abschnitt 8, mit Ausnahme von § 57 Sätze 1 und 2, und Abschnitt 9 BeamtStG finden keine Anwendung.
Quelle: BAY
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