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Verweise
in § 11 BayKompV

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Bayerische Kompensationsverordnung

(1)
1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum rechtlich zu sichern. 2Die zuständige Gestattungsbehörde entscheidet über Art und Weise der Sicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
(2)
1Soll die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auf dem Grundstück eines Dritten durchgeführt werden, der nicht Verpflichteter des Gestattungsbescheids ist, ist die Maßnahme in geeigneter Weise nach Maßgabe des Zivilrechts dinglich zu sichern. 2Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Dritten um einen staatlichen oder kommunalen Träger handelt oder Verpflichtungen über eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 5 gesichert werden.
(3)
1Die Eintragung im Grundbuch erfolgt zugunsten des Rechtsträgers der zuständigen Gestattungsbehörde. 2Bei staatlichen, kommunalen oder enteignungsbegünstigten Vorhabensträgern erfolgt sie zu deren Gunsten.
Quelle: BAY
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