BayKompV Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompV
Bayerische Kompensationsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. 2Der Unterhaltungszeitraum ist im Gestattungsbescheid festzusetzen. 3Es sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, folgende Festlegungen zu treffen:
- 1.Zeitraum der Maßnahmen zur Herstellung und Erreichung des Entwicklungsziels (Herstellungs- und Entwicklungspflege);
- 2.soweit erforderlich Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Entwicklungsziels (Unterhaltungspflege).
(2)
1Erfolgt die Kompensation nach § 9 Abs. 4 und 5 produktionsintegriert auf wechselnden Flächen nach Maßgabe der Anlage 4.1 Spalte 5, ist hierfür in der Gestattung ein Unterhaltungszeitraum von in der Regel höchstens 25 Jahren festzusetzen. 2Abs. 1 Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung. 3Zur Kompensation länger wirkender oder dauerhafter Eingriffe kann im Einvernehmen mit dem Verursacher ein längerer Zeitraum festgesetzt werden.
(3)
Die zeitliche Begrenzung in Abs. 1 und 2 gilt nicht für staatliche Träger als Eingriffsverursacher.
Quelle: BAY
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