[Bay]KommZG
Verweise
in Art. 55 [Bay]KommZG
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(1)
1Kreisverwaltungsbehörden können vereinbaren, ihnen als Staatsbehörden übertragene Aufgaben als gemeinsame Stelle wahrzunehmen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2)
Art. 7 Abs. 2 bis 4, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, Art. 10, 11, 14 Abs. 2, 3 und 4, Art. 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Art. 53 Nr. 1 gelten entsprechend.
(3)
1Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. 2Die Vereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 3 Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Wird die Vereinbarung geändert oder aufgehoben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
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