[Bay]KAG
Verweise
in Art. 18 [Bay]KAG
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Kommunalabgabengesetz
Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Äquivalenzbetrags-, des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.
Quelle: BAY
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