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Verweise
in Art. 37 BayJAVollzG

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Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

(1)
Bei der Gestaltung des Vollzugs des Jugendarrestes neben Jugendstrafe nach § 16a JGG sind insbesondere bei den Einzel- und Gruppenmaßnahmen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JGG genannten Anordnungsgründe zu berücksichtigen.
(2)
1Für den Vollzug des Jugendarrestes neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 352Ein Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 soll erstellt werden.
Quelle: BAY
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