BayJAVollzG
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Verweise
in Art. 18 BayJAVollzG

BayJAVollzG  

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

(1)
1Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation der Jugendlichen. 2Die Art. 31 bis 34 und 144 Abs. 6 und 7 BayStVollzG gelten entsprechend; an die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung. 3Werden ausgehende Schreiben angehalten, soll eine erzieherische Aufarbeitung erfolgen.
(2)
1Den Jugendlichen kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. 2Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sowie Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht empfangen werden. 3 Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. 4Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.
Quelle: BAY
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