BayJAVollzG
Verweise
in Art. 17 BayJAVollzG
BayJAVollzG
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
1Die Anstalt fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, sich sportlich zu betätigen. 2 Art. 153 Abs. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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