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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

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Recht der juristischen Berufe

1Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. 2Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.
Quelle: BAY
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