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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

(1)
Die Bewertung aller einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.
(2)
1Die Notenbezeichnungen der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile (Gesamtnoten) und der Prüfungen (Prüfungsgesamtnoten) richten sich nach § 2 Abs. 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung. 2Die Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. 3Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
Quelle: BAY
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