BayHIG
Verweise
in Art. 52 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
Dieser Teil gilt für Personen, die haupt- oder nebenberuflich an den Hochschulen des Freistaates Bayern (Art. 1 Abs. 2) insbesondere wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind.
(2)
Dieser Teil gilt nicht für Personen, die an einer Hochschule aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Mitglied der Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind.
(3)
Die Art. 53 bis 67 und 71 bis 75 gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen, deren Träger Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) besitzt, mit folgenden Maßgaben entsprechend:
  • 1.
    Die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen stehen im Dienst des Trägers der nichtstaatlichen Hochschule.
  • 2.
    Soweit aufgrund der Verschiedenheit des Dienstherrn die entsprechende Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ausscheidet, trifft der Träger die erforderlichen abweichenden Regelungen durch Satzung; das Inkrafttreten dieser die abweichenden Regelungen treffenden Satzung ist Voraussetzung für die Beschäftigung von beamtetem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal; die Satzung bedarf des Einvernehmens des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(4)
Sind wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, ändert dies ihre dienstrechtliche Stellung nicht.
Quelle: BAY
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