BayHIG
Verweise
in Art. 51 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
1Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in geheimer Abstimmung, soweit nicht das Gremium einstimmig eine offene Abstimmung beschließt. 2Im Übrigen trifft die Hochschule Verfahrensregelungen für ihre Gremien in der Grundordnung, in der insbesondere die Ladung, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen zu regeln sind. 3Nähere Regelungen können die Hochschulleitung, der Senat und der Hochschulrat durch eine Geschäftsordnung treffen.
(2)
1Für Mitglieder von Gremien gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. 2Die Mitwirkung eines nach Satz 1 sowie Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.
Quelle: BAY
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