BayHIG
Verweise
in Art. 123 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen – einschließlich Habilitationen – nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2)
Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I BayVwVfG gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.
(3)
1Die Verfahren
  • 1.
    der staatlichen Anerkennung nach Art. 102,
  • 2.
    der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 107 Abs. 1 sowie
  • 3.
    der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 112
können über eine einheitliche Stelle – einheitlicher Ansprechpartner – nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2 Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.
Quelle: BAY
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