BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen – einschließlich Habilitationen – nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2)
Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I BayVwVfG gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.
(3)
1Die Verfahren
- 1.der staatlichen Anerkennung nach Art. 102,
- 2.der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 107 Abs. 1 sowie
- 3.der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 112
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 123 BayHIG
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