BayHIG
Verweise
in Art. 122 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums werden die erforderlichen näheren Bestimmungen über die Aufgaben, die Organisation, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen der Organe und die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke sowie über die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Personalrats des Studierendenwerks in den Verwaltungsrat getroffen.
Quelle: BAY
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