BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats bestellt und entlässt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 2Die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums.
(2)
1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks, soweit nicht die Zuständigkeit der Vertretungsversammlung oder des Verwaltungsrats begründet ist. 2Sie oder er vertritt das Studierendenwerk.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 119 BayHIG
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