BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
Die Studierendenwerke stehen unter der Rechtsaufsicht und, soweit sie staatliche Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums.
(2)
1Hinsichtlich der Aufsichtsmittel gilt Art. 10 Abs. 3 bis 5 entsprechend. 2Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten können den Studierendenwerken auch für die Handhabung des Verwaltungsermessens Weisungen erteilt werden.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 120 BayHIG
Keine Notizen vorhanden.