BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
1Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. 2Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 116 BayHIG
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