Verweise
in Art. 116 BayHIG
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
1Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. 2Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Quelle: BAY
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