BayHIG
Verweise
in Art. 116 BayHIG

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

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Bildungsrecht

1Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. 2Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Quelle: BAY
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