BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen sowie die Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Bildungsrecht
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zu Art. 115 BayHIG
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