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Verweise
in Art. 115 BayHIG

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen sowie die Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums.
Quelle: BAY
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