Verweise
in Art. 115 BayHIG
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen sowie die Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums.
Quelle: BAY
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