BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 102 oder ohne Feststellung nach Art. 112
- 1.Hochschulstudiengänge durchführt,
- 2.Hochschulprüfungen abnimmt oder
- 3.akademische Grade verleiht.
(2)
Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer
- 1.unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Technische Hochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule, fremdsprachige Entsprechungen dieser Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann,
- 2.eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 3 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 102 errichtet oder betreibt, oder
- 3.ohne staatliche Anerkennung nach Art. 102 oder Feststellung nach Art. 112 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade oder Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht.
(3)
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 5 bis 8 führt.
Quelle: BAY
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zu Bildungsrecht
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