BayHIG
Verweise
in Art. 112 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
1Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines anderen Lands der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen im Freistaat Bayern betrieben werden, wenn
  • 1.
    die Niederlassung ausschließlich ihre im Sitzland anerkannten und dort zugelassenen oder akkreditierten Hochschulstudiengänge durchführt und nach dem Recht des Sitzlands auch im Freistaat Bayern durchführen darf,
  • 2.
    die auswärtige Hochschule ausschließlich ihre nach dem Recht ihrer Hauptniederlassung anerkannten und dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen akademischen Grade verleiht,
  • 3.
    nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die den akademischen Grad verleihende Hochschule erfüllen,
  • 4.
    die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gesichert ist.
 2Für Bildungseinrichtungen, die im Freistaat Bayern aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Satz 1 im jeweiligen Sitzland anerkannte und zugelassene Hochschulstudiengänge durchführen und entsprechende Hochschulqualifikationen und akademische Grade verleihen wollen, gilt Satz 1 entsprechend. 3Der Betrieb von Niederlassungen und Bildungseinrichtungen darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 durch das Staatsministerium festgestellt wurden. 4Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gilt Satz 1 entsprechend. 5Sie sind dem Staatsministerium unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Art. 105 Abs. 3 und 4, Art. 106 sowie Art. 111 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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