BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines anderen Lands der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen im Freistaat Bayern betrieben werden, wenn
- 1.die Niederlassung ausschließlich ihre im Sitzland anerkannten und dort zugelassenen oder akkreditierten Hochschulstudiengänge durchführt und nach dem Recht des Sitzlands auch im Freistaat Bayern durchführen darf,
- 2.die auswärtige Hochschule ausschließlich ihre nach dem Recht ihrer Hauptniederlassung anerkannten und dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen akademischen Grade verleiht,
- 3.nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die den akademischen Grad verleihende Hochschule erfüllen,
- 4.die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gesichert ist.
(2)
Art. 105 Abs. 3 und 4, Art. 106 sowie Art. 111 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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