[Bay]GSG
Verweise
in Art. 2 [Bay]GSG

[Bay]GSG  
Gesundheitsschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
  • 1.
    öffentliche Gebäude:
    • a)
      Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
    • b)
      Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
    • c)
      Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
    • d)
      Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,
  • 2.
    Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
    • a)
      Schulen und schulische Einrichtungen,
    • b)
      Schullandheime,
    • c)
      Kinderspielplätze,
    • d)
      Kindertageseinrichtungen,
    • e)
      sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot,
    • f)
      Jugendherbergen,
    • g)
      Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und
    • h)
      sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
  • 3.
    Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
  • 4.
    Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • 5.
    Heime und Studierendenwohnheime,
  • 6.
    Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • 7.
    Sportstätten,
  • 8.
    Gaststätten,
  • 9.
    Verkehrsflughäfen.
Quelle: BAY
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