BayGastV
Verweise
in § 4 BayGastV

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Bayerische Gaststättenverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
Der Ausschank selbsterzeugten Weins oder Apfelweins bedarf keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft), wenn
  • 1.
    der Ausschank in jedem Kalenderjahr die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder von höchstens zwei Zeitabschnitten von zusammen vier Monaten nicht überschreitet,
  • 2.
    nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt wird, die selbst erzeugt wurden,
  • 3.
    der Ausschank in Räumen erfolgt,
    • a)
      die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind,
    • b)
      die nicht eigens zu diesem Zweck angemietet sind; die zuständige Gemeinde kann in besonderen Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen,
  • 4.
    die Straußwirtschaft nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden ist und
  • 5.
    in der Straußwirtschaft nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sind.
(2)
1In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG findet keine Anwendung.
Quelle: BAY
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