BayGastV
Verweise
in § 3 BayGastV
BayGastV
Bayerische Gaststättenverordnung
(1)
1Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, können die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, über die in ihrem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. 2In der Anzeige sind für die beschäftigten Personen anzugeben:
- 1.Vorname und Familienname,
- 2.Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht,
- 3.Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4.Geburtsname der Mutter,
- 5.Staatsangehörigkeit,
- 6.letzter Aufenthaltsort und vorhergehende Beschäftigungsstelle,
- 7.Beginn der Beschäftigung.
(2)
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
Quelle: BAY
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