[Bay]GaStellV
Verweise
in § 23 [Bay]GaStellV

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Garagen- und Stellplatzverordnung

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Baurecht

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 17) sowie die Vorschriften über Prüfung sicherheitsrelevanter technischer Anlagen und Einrichtungen (§ 20) entsprechend anzuwenden.
Quelle: BAY
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