[Bay]GaStellV
Verweise
in § 18 [Bay]GaStellV
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Garagen- und Stellplatzverordnung
(1)
Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2)
Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- 1.das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
- 2.Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
- 3.diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten.
(3)
Abs. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge,
- 1.die Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Zugmaschinen sind,
- 2.deren Batterie ausgebaut ist oder
- 3.die in Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräumen für Kraftfahrzeuge stehen.
Quelle: BAY
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