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Verweise
in § 10 [Bay]GaStellV

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Garagen- und Stellplatzverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. 2Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
  • 1.
    in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m2,
  • 2.
    in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m2
betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Löschanlagen haben. 3Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2)
1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 3Öffnungen in Decken zwischen Rauchabschnitten sind unzulässig.
(3)
Automatische Garagen müssen durch innere Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m3Brutto-Rauminhalt unterteilt sein; Absatz 1 gilt nicht für automatische Garagen.
(4)
Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO gilt nicht für Garagen.
Quelle: BAY
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