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Verweise
in § 9 [Bay]GaStellV

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Garagen- und Stellplatzverordnung

(1)
In den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO genügen
  • 1.
    bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
  • 2.
    bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.
(2)
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.
Quelle: BAY
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