BayFAG Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
BayFAG
Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
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Kommunalrecht
Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.
Quelle: BAY
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zu Kommunalrecht
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