BayEUG
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Verweise
in Art. 84 BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(1)
1Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. 2Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.
(2)
Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.
(3)
1Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. 2Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Die oder der Betroffene kann die Behandlung im Schulforum verlangen; der Vollzug der Entscheidung der Schulleitung wird dadurch nicht gehemmt.
Quelle: BAY
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