BayEUG
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Verweise
in Art. 70 BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(1)
An jeder Berufsschule wird ein Berufsschulbeirat gebildet.
(2)
1Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieb, Arbeitswelt und Wirtschaft zu fördern. 2Der Berufsschulbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
(3)
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Amtszeit, Mitgliedschaft, Auswahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, zu regeln.
Quelle: BAY
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