BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
1Schülerheime sind Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Schülerinnen und Schüler erzieherisch zu betreuen sowie ihnen Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. 2Verbundene Schülerheime sind Schülerheime, die an einer Schule eingerichtet sind und mit dieser eine pädagogische und organisatorische Einheit bilden; Schulen im Sinn des Halbsatzes 1 sind Heimschulen. 3In Einzelfällen kann die Verbindung auch mit mehreren Schulen bestehen. 4Nicht verbundene Schülerheime sind Schülerheime, die ohne Anschluss an eine bestimmte Schule eingerichtet werden.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu Art. 106 BayEUG
Keine Notizen vorhanden.