BayEUG
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in Art. 105 BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

1Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. 2 Art. 103 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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