[Bay]ERVV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 7 [Bay]ERVV

[Bay]ERVV  

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

Für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern nach § 79 Abs. 5, § 707d Abs. 2 BGB und § 9 Abs. 1 HGB, auch in Verbindung mit § 707b Nr. 2 BGB, § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, sind die in der Anlage 1 bezeichneten Stellen zuständig.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 7 [Bay]ERVV
Keine Notizen vorhanden.