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Verweise
in § 3 [Bay]ERVV

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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite des Staatsministeriums bekannt:
  • 1.
    die technischen Voraussetzungen zur Einreichung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente und an die qualifizierte elektronische Signatur,
  • 2.
    in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.
Quelle: BAY
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