Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 91 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2)
Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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