Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 90 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. 2Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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