Bayerische Verfassung
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in Art. 90 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. 2Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.
Quelle: BAY
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