Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Die Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.durch Geburt;
- 2.durch Legitimation;
- 3.durch Eheschließung;
- 4.durch Einbürgerung.
(2)
Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3)
Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
Quelle: BAY
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