Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 6 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Die Staatsangehörigkeit wird erworben
  • 1.
    durch Geburt;
  • 2.
    durch Legitimation;
  • 3.
    durch Eheschließung;
  • 4.
    durch Einbürgerung.
(2)
Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3)
Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
Quelle: BAY
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