Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 54 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 3Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 4Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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