Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 54 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 3Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 4Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
Quelle: BAY
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