Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 53 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. 3Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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