Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 50 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen. 2Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereiche vorbehalten oder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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