Bayerische Verfassung
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in Art. 49 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). 2Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.
Quelle: BAY
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