Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 49 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). 2Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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