Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 20 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern und den Schriftführern.
(2)
Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.
(3)
Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Quelle: BAY
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