Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 20 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern und den Schriftführern.
(2)
Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.
(3)
Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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