Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 19 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Die Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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