Bayerische Verfassung
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in Art. 19 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Die Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.
Quelle: BAY
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