Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 161 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
1Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. 2Mißbräuche sind abzustellen.
(2)
Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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